ortsübliche Vergleichsmiete
- ortsübliche Vergleichsmiete
ortsübliche Vergleichsmiete,
jene Miete, die sich aus den üblichen Entgelten, die in der
Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, ergibt (§ 558 Absatz 2 BGB). Die Vergleichsmiete bildet die Grenze für die jeweils zulässigen Mieterhöhungen (
Miete), sofern es sich nicht um
Staffelmiete,
Indexmiete oder Mieten im Rahmen der
sozialen Wohnraumförderung handelt. Zugleich ist sie die Basis für die Feststellung von
Mietpreisüberhöhungen.
Universal-Lexikon.
2012.
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