ortsübliche Vergleichsmiete

ortsübliche Vergleichsmiete
ortsübliche Vergleichsmiete,
 
jene Miete, die sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurden, ergibt (§ 558 Absatz 2 BGB). Die Vergleichsmiete bildet die Grenze für die jeweils zulässigen Mieterhöhungen (Miete), sofern es sich nicht um Staffelmiete, Indexmiete oder Mieten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung handelt. Zugleich ist sie die Basis für die Feststellung von Mietpreisüberhöhungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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